Hamburger Familien sollen durch das Kita-Gutschein-System eine Kinderbetreuung erhalten, die sich ihren Bedürfnissen anpasst (siehe auch: Rechtsanspruch).
Es werden in Hamburg keine Kitaplätze mehr zugewiesen, sondern man erhält für sein Kind einen Kita-Gutschein, den man in jeder teilnehmenden Einrichtung einlösen kann. Die Tageseinrichtungen bekommen von der Stadt nur für die tatsächlich betreuten Kinder und deren genehmigten Zeiten Entgelte. Zur Zeit sind weit über 1.100 Einrichtungen im Kita-Gutscheinsystem.
Man beantragt drei bis sechs Monate vor dem gewünschten Beginn der Betreuung einen Kita-Gutschein bei der Abteilung Kindertagesbetreuung des zuständigen Bezirksamtes. Aus dem Kita-Gutschein geht hervor, welche Betreuung bewilligt wird und wie hoch der Elternbeitrag ist. Er gilt normalerweise für ein Jahr. Danach sollte rechtzeitig eine Folgebewilligung beantragt werden.
Den Kita-Gutschein kann man dann in einer Kindertageseinrichtung einlösen. Wenn man sich für eine bestimmte Tageseinrichtung entschieden hat, sollte vor Ort geklärt werden, ob das Kind zu dem gewünschten Termin aufgenommen werden kann. Die Entscheidung über die Aufnahme trifft jeweils die Leitung der Tageseinrichtung.
Für Schulkinder, die eine Betreuung vor oder nach der Schule brauchen, gibt es keine Hort-Gutscheine mehr. Aber der Rechtsanspruch gilt weiterhin. Bei Schulkindern muss man den Bedarf direkt bei der Schule des Kindes anmelden! Mehr dazu unter: GBS
Anspruch auf Betreuung = Kita-Gutschein = Rechtsanspruch auf Kitaplatz!
Sollte man trotz Kita-Gutschein keinen geeigneten Platz für sein Kind finden, ist die Abteilung Kindertagesbetreuung des zuständigen Bezirksamtes gesetzlich verpflichtet, bei der Vermittlung eines Platzes zu helfen. Dieses Verfahren nennt sich Platznachweisverfahren. Findet das Jugendamt keine Lösung, gerät die Sozialbehörde in die Nachweis-Pflicht und hat dem LEA gegenüber zugesagt, Einzelfalllösungen zu suchen und zu finden.
Haben Sie einen Kita-Gutschein erhalten, haben Sie auch einen Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz! Machen Sie ihn bitte auch geltend! Verzagen Sie nicht! Nur so erhält die Sozialbehörde tatsächliche Zahlen über fehlende Kita-Plätze und den daraus resultierenden Ausbaubedarf.
Schulkinder arbeitender Eltern haben bis zum Alter von 14 Jahren selbstverständlich auch einen Rechtsanspruch auf eine Betreuung! Selbst wenn die Schule kein eigenes Betreuungangebot vorsieht, ist sie verpflichtet dafür zu sorgen, dass der Rechtsanspruch des Kindes erfüllt wird! Hakt es hier, wenden Sie sich bitte an die zuständige Schulaufsicht.
Leistungsarten der Kindertagesbetreuung
Die Leistungsarten (Gutscheinarten) der Kindertagesbetreuung entsprechen dem Alter Ihres Kindes:
- Jünger als 3 Jahre = Krippe
- 3 Jahre bis zur Einschulung = Elementar
- Behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder, die mindestens drei Jahre alt, aber noch nicht eingeschult sind: Eingliederungshilfe
Innerhalb dieser Betreuungsarten werden unterschiedliche Betreuungsstunden angeboten, je nach Anspruch. Für Kinder ab drei Jahre bis zum Schuleintritt gibt es neben den vier- und fünfstündigen Angeboten auch Betreuungszeiten von sechs, acht, zehn und zwölf Stunden täglich. Bei Krippenkindern gibt es auch Gutscheine mit einer wöchentlichen Stundenzahl, die nach Absprache mit der Kita auf die Woche verteilt werden kann.
Fachanweisung Kindertagesbetreuung
Die Fachanweisung Kindertagesbetreuung regelt die Voraussetzungen, unter denen die Bezirksämter Betreuungsleistungen bewilligen, sowie die hierbei anzuwendenden Verfahren ( z.B. Bewilligungsvorraussetzungen, Kostenbeteiligung). Damit erfolgt die Umsetzung der Vorgaben des Hamburger Kinderbetreuungsgesetzes (KibeG). Außerdem regelt sie die Bewilligung von Eingliederungshilfe gemäß KibeG sowie die Bewilligung einer Beförderung zu diesen Tageseinrichtungen.
Benchmarking-Prozess bei der Gutscheinbearbeitung
Im Rahmen des Benchmarking-Prozesses der Bezirksämter wurde als eine Anregung zur Verbesserung, Vereinfachung und Beschleunigung der Gutscheinbearbeitung ein Handlungsleitfaden entwickelt, der seit Januar 2012 zur Anwendung gelangt.