Die "Richtlinien für den Betrieb von Kindertageseinrichtungen" vom 01. August 2012 regeln

  • Allgemeine Bestimmungen (z.B. Raumbedarf, Anwendung von Gewalt)
  • Standort, Bau und Ausstattung (z.B. Sanitärräume, Pädagogisch genutzte Räume, Spiel- und Beschäftigungsmaterial)
  • Gesundheitsschutz und Hygiene (z.B. Infektionsschutz, Ernährung)

Download der Richtlinien für den Betrieb von Kindertagesstätten: hier klicken

Update: Änderungen Synopse Richtlinien Kita-Aussenspielgelände / Neufassung 15.02.2023
Die Fachanweisung für die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zur anteiligen Nutzung eines öffentlichen Spielplatzes findet sich hier.

Download der Erläuternde Hinweise zu Nr. 1.2.2 der Richtlinien für den Betrieb von Kindertageseinrichtungen
„Ereignisse oder Entwicklungen, die das Wohl der Kinder beeinträchtigen könnten“: hier klicken

Sollte man das Gefühl haben, dass sich die Kita nicht an diese Richtlinien hält und ein Gespräch mit Kita-Leitung und/oder Träger ist ohne zufriedenstellendes Ergebnis, kann man sich an die sogenannte "Kitaaufsicht" wenden:

Aufsicht über Kindertageseinrichtungen

Das Sachgebiet Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen der Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration (BASFI)  hat die Aufgabe, möglichen Gefahren für das Wohl von Kindern in Einrichtungen der Kindertages- und GBS Betreuung (Kindergärten, Kindertagesheime, Pädagogische Mittagstische, GBS-Kooperationen an Schulen) zu begegnen.

Dies geschieht regelhaft im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung einer Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung durch die Beratung der Träger und anschließender Prüfung der

  • räumlichen Situation,
  • hygienischen Verhältnisse,
  • Qualität der vorgesehenen Verpflegung,
  • pädagogischen Konzepte,
  • vorgesehenen Anzahl  und Qualifikation der pädagogischen Kräfte und
  • wirtschaftlichen Verhältnisse.

Bereits in Betrieb befindliche Einrichtungen werden anlassbezogen überprüft. Dies können zum Beispiel Elternbeschwerden oder besondere Vorkommnisse sein.

Die Ansprechpartner finden Sie hier: bitte hier klicken

Rahmen-Hygieneplan

gemäß § 36 Infektionsschutzgesetz für Kindereinrichtungen (Kinderkrippen, -gärten, -tagesstätten, auch integrativ, und Kinderhorte).

Nach § 36 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes müssen Gemeinschaftseinrichtungen die innerbetrieblichen Verfahrensweisen zur Infektionshygiene in Hygieneplänen festlegen. Für die Erstellung der Pläne enthält das Gesetz keine Vorgaben, sondern überlässt dies weitgehend dem Ermessen der jeweiligen Einrichtung. Empfohlen wird, auf eine weitgehende Standardisierung der Pläne hinzuwirken (...) Die aufgeführten Hygienemaßnahmen
sind Beispielinhalte, die auf die Situation in der jeweiligen Einrichtung angepasst und durch einrichtungsspezifische Details und Festlegungen ergänzt werden müssen.

Hier gibt es den Rahmen-Hygieneplan zum Download: bitte hier klicken