An jeder Schule mit ganztägigem Angebot wird ein Mittagessen angeboten. Das Mittagessen kann tageweise gebucht werden und wird nach tatsächlicher Bestellung berechnet. Die Buchung und Bezahlung des Mittagessens erfolgt in direkter Abwicklung zwischen Caterer und Eltern. Der Mittagessenspreis wird zwischen Schule und Caterer verhandelt und beträgt höchstens 3,50 Euro pro Portion.
Der kindbezogen gewährte Zuschuss wird grundsätzlich analog zu den Maßgaben der sozialen Staffelung der Betreuungsentgelte gewährt. Für Leistungsberechtigte nach dem Bildungs- und Teilhabepakt und für Hamburger Leistungsberechtigte ist das Mittagessen kostenlos. An weiterführenden Schulen ist eine Ermäßigung für das Mittagessen nicht vorgesehen.
Wer Sozialstaffelung und / oder Geschwisterkindregelung für GBS und GTS (Grundschule) beantragen möchte, sollte den folgenden Antrag kennen: "Antrag AS62 auf Bezuschussung des Mittagessens in der Grundschule".
Leistungsberechtigt sind (aus Mitteln des Bundes):
- Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954, 2955) in der jeweils geltenden Fassung,
- Bezieherinnen und Bezieher von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch 3. Kapitel vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022, 3023) in der jeweils geltenden Fassung,
- Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen der Grundsicherung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch 4. Kapitel vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022, 3023) in der jeweils geltenden Fassung,
- Leistungsberechtigte nach § 2 Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2023) in der jeweils geltenden Fassung,
- Kinderzuschlagberechtigte nach § 6a Bundeskindergeldgesetz in der Fassung vom 28.Januar 2009 (BGBl. I S. 142, 3177) in der jeweils geltenden Fassung,
- Schülerinnen und Schüler, die Haushaltsmitglieder einer Person sind, die nach § 3 des Wohngeldgesetzes vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856) in der jeweils geltenden Fassung Leistungen bezieht.
Leistungsberechtigt sind (aus Mitteln des Landes Hamburg):
- Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fassung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 646,1680) in der jeweils geltenden Fassung,
- Empfängerinnen und Empfänger von Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594, 595) in der jeweils geltenden Fassung,
- Schülerinnen und Schülern, die im Rahmen von Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch außerhalb der Herkunftsfamilie betreut werden und Hilfe in Ausgestaltung einer Vollzeitpflege, Heimerziehung oder sonstigen betreuten Wohnform erhalten,
- Leistungsberechtigte nach § 3 Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022) in der jeweils geltenden Fassung.